- Aktivierungswahlrecht
- im Gegensatz zur grundsätzlich bestehenden ⇡ Aktivierungspflicht das Wahlrecht, bestimmte Vermögensgegenstände, Rechnungsabgrenzungsposten und ⇡ Bilanzierungshilfen zu aktivieren.- A. im Handelsrecht: ⇡ Disagio, ⇡ Agio, Damnum, ⇡ Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs, derivativer ⇡ Firmenwert, ⇡ Abgrenzungsposten für aktive latente Steuern, als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern für Vorräte (§ 250 HGB), als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf Anzahlungen (§ 250 HGB), geringwertige Anlagevermögensgegenstände bis 60 Euro (vgl. R 40 II EStR).- Die unterlassene Aktivierung bewirkt eine Ergebnisminderung im laufenden Geschäftsjahr.- A. im Steuerrecht: Steuerlich besteht der Grundsatz, dass ein handelsrechtliches A. stets zu einer Aktivierungspflicht führt; allerdings gilt dieser Grundsatz nur, wenn es um ein A. für Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter) geht, nicht jedoch für ein A. für Bilanzierungshilfen.
Lexikon der Economics. 2013.